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------------------------- * * X.com * Facebook * E-Mail * * * X.com * Facebook * E-Mail * Messenger * WhatsApp * »Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig
abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase.« Dieser Satz fiel in einem Berliner Kaufhaus zwischen zwei Verkäuferinnen. Ihr Vorgesetzter hörte die Worte und fragte nach, was denn
damit gemeint sei. »Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase«, sagte eine der Frauen darauf – und zog mit ihren Fingern die Augen zu Schlitzen. Sie meinte ihre asiatisch aussehende Chefin. In dem
Gespräch, das dann folgte, erklärt die Verkäuferin, eine Ming-Vase stehe für sie »für einen schönen und wertvollen Gegenstand«. Die asiatische Augenform habe sie imitiert, um nicht
»Schlitzauge« zu sagen. Für schwarze Menschen, auch Kunden, verwende sie auch gern den Begriff »Herr Boateng«, weil sie diesen »toll« finde. Der Arbeitgeber fand das wiederum gar nicht toll
– und sprach eine außerordentliche Kündigung aus. Weil die Verkäuferin Ersatzmitglied im Betriebsrat war, musste dieser ihrer Kündigung zustimmen – und tat dies nicht. Der Betriebsrat
verurteilte zwar Rassismus generell, sagte aber, bei der Betroffenen sei kein rassistisches Gedankengut zu erkennen. Das Arbeitsgericht sah dies nun anders. Die Worte und Gesten der
Verkäuferin seien »zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet«. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf auch nicht
hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin die Kunden wahlweise als »Herr Boateng« oder »Ming Vase« oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichne. Eine außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung der Umstände des Falls sei daher gerechtfertigt. Gegen das Urteil (Aktenzeichen 55 BV 2053/21), das bereits am 5. Mai gefällt wurde, ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg möglich. vet/dpa