Abmahnung nicht rechtmässig: mitarbeiter darf freie universität berlin kritisieren

Abmahnung nicht rechtmässig: mitarbeiter darf freie universität berlin kritisieren

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Sie befördere den Rechtsruck, kritisierte ein FU-Mitarbeiter seine Uni öffentlich. Der Gewerkschafter kassierte eine Abmahnung – zu Unrecht, entschied nun das Arbeitsgericht. Die Freie


Universität (FU) Berlin fördere mit ihrem Verhalten gegenüber den eigenen Mitarbeitern den Rechtsruck in der Gesellschaft: Dies darf ein Mitglied einer Uni-Gewerkschaftsgruppe behaupten und


darf dafür nicht abgemahnt werden. Das entschied nun das Arbeitsgericht Berlin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die FU hat Berufung eingelegt. Der Vorstand der Verdi-Betriebsgruppe


an der FU hatte Ende Januar 2024 in einem Blogeintrag zur Teilnahme an einem Aktionstag auch gegen die AfD aufgerufen. Dabei hatte er das Präsidium der Universität für die


Arbeitsbedingungen kritisiert. Wer wie die FU „Tarifverträge nicht einhält, bekämpft aktiv Mitbestimmung und demokratische Prozesse und sorgt so für politischen Verdruss“, heißt es in dem


Beitrag, der sich nach wie vor auf den Seiten von „Verdi FU“ findet. Damit fördere die Uni „den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD“. Empfohlener redaktioneller Inhalt An dieser Stelle


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Einstellungen jederzeit verwalten oder widerrufen können. Rechtes Denken gedeihe in einem „Klima der Prekarität“. Schlechter bezahlte Beschäftigtengruppen wie Reinigungskräfte, die von


migrantischen Personen dominiert seien, würden zudem „ausgegliedert“, damit aus der Betriebsgemeinschaft ausgegrenzt und schlechter gestellt: „Damit bereiten die regierenden Parteien und


gewerkschaftsfeindliche Arbeitgeber der AfD und den Rechten das Feld“, heißt es im Beitrag. UNI SAH EHRVERLETZUNG Für diese Aussagen wurde der Vorstand von der Uni Anfang März 2024


abgemahnt. Die FU sah sich in ihrer Ehre verletzt und damit die Treue- und Loyalitätspflichten, die ein Arbeitnehmer einzuhalten habe. Das Vorstandsmitglied klagte auf Entfernung der


Abmahnung. Das Arbeitsgericht gab dem nun statt: Es begründete seine Entscheidung mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Mitarbeiters, das gegen die Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberin


abzuwägen sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten worden. Die Aussagen enthielten „zum Teil Behauptungen mit einem wahren Tatsachenkern“, heißt es in einer Mitteilung des


Gerichts. Tarifliche Entgelte seien tatsächlich erst verzögert an externe Dienstleister ausgezahlt worden, davon seien eine hohe Zahl migrantischer Beschäftigter betroffen gewesen.


UMGEKEHRTES ERGEBNIS In einem Parallelfall mit einem anderen Mitarbeiter hatte das Arbeitsgericht erst im Januar 2025 anders entschieden und eine Abmahnung der FU für rechtens erklärt. Die


Klage des Arbeitnehmers, die Universität solle die Abmahnung rückgängig machen, wies das Gericht ab. Hier gewichtete eine andere Kammer anders: Die Pflicht zur Rücksichtnahme im


Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitnehmer verletzt worden. Es sei zwar von einer Meinungsäußerung auszugehen, es handele sich aber um Schmähkritik.  _Hinweis: In einer früheren Version


des Artikels war von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes die Rede, es handelt sich aber um das Arbeitsgericht Berlin._